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Bankgeheimnis Schweiz

Das Schweizer Bankkundengeheimnis

Das Schweigen der Banker

Über das Schweizer Bankgeheimnis sind schon sehr viele Bücher geschrieben worden. Und viel Unsinn ist dabei. Man muss keine Steuern hinterziehen, um ein Schweizer Konto als grossen Vorteil zu sehen. Denn wo in Deutschland inzwischen jeder Sachbearbeiter ohne grosse Hürden in Ihr Bankkonto reinsehen kann, hat die Schweiz noch den echten Datenschutz für Bankkonten.

Zitat aus dem Schweizer Bankgeheimnis:
"Der Bankkunde hat ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen Privatsphäre, die Bank hat somit die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren." Zitat Ende. Das Schweizer Bankgeheimnis (auch "Bankkundengeheimnis" genannt) ist fest in der Schweizerischen Gesetzgebung verankert, die den Banken vorschreibt, keine kundenbezogenen Bankinformationen preiszugeben.

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Im Erbfall gilt:
Befindet sich Erbe in der Schweiz oder in Lichtenstein, so bekommen deutsche Behörden aufgrund des starken Bankgeheimnisses keine Informationen über Konten oder Guthaben. Diese Konten und Guthaben muss man dem Finanzamt selbst melden.

So ist es heute. Doch im Zeichen der Annäherung der Schweiz an die Europäische Union würde ich nicht darauf wetten, dass das ewig so bleibt wie heute. Und Kontobuchungen sind gut nachvollziehbar, weil sie von der Bank zehn Jahre lang aufgehoben werden müssen.

Was wird ausländischen Behörden über Ihr Schweizer Bankkonto mitgeteilt

Informationen können schon heute gegeben werden. Im Doppelbesteuerungsabkommen DBA Deutschland Schweiz ist eine Amtshilfe bei Steuerbetrug im Art. 27 vorgesehen. Doch es gibt wichtige Einschränkungen. Nach dem neugefassten Art. 27 des DBA Deutschland Schweiz wird ab dem 1. Januar 2004 Amtshilfe auch bei Steuerbetrug gewährt. Das Amtshilfeverfahren lehnt sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) an. Im Unterschied zum bisherigen Rechtshilfeverfahren können künftig die Steuerbehörden beider Länder direkt Informationen austauschen. Das Verhandlungsprotokoll zwischen den beiden Staaten stellt aber klar, dass ein Betrugsdelikt ein so genanntes betrügerisches Verhalten darstellt, das nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Amtshilfe seitens der Schweiz kann daher nur dann gewährt werden, wenn eine Tat, die in der Schweiz begangen worden wäre, einen Abgabebetrug nach schweizerischem Recht darstellen würde. Der Abgabebetrug setzt eine Täuschung der Steuerbehörden mit betrügerischen Mitteln voraus. Daher kann in Fällen einer blossen Nichterklärung von Zinseinkünften keine Amtshilfe gewährt werden. So wird es heute gesehen!

Doch denken wir auch mal juristisch kreativ. Eine Urkundenfälschung ist sicher eine klassische kriminelle Handlung! Bisher wird es nicht so gehandhabt, aber die verdächtige, möglicherweise gefälschte Urkunde könnte ja ihre Steuererklärung sein. Generell kann man auf mittlere Sicht nur zur Vorsicht raten! Irgendwann wird auch die Schweiz der EU beitreten. Dann können solche Dinge anders geregelt werden. Die Kassen der EU sind chronisch leer und warten nur darauf gefüllt zu werden. Es könnte teuer werden, wenn man sich Illusionen gemacht hat. Und die Ehrlichkeit in Steuersachen muss ja sowieso sein!

Die steuerlich Unehrlichen werden dafür sorgen, dass keine Buchungen existieren, die man zehn Jahre später immer noch nachvollziehen kann. Daher ist es besser ehrlich zu bleiben. Die Medien sind voll von Geschichten über ertappte Steuersünder. Wie oft wurden für geringe Steuervorteile sehr hohe Risiken in Kauf genommen.

Bargeld Transfer von der Schweiz nach Deutschland

Bei der Einreise in die EU, also von der Schweiz nach Deutschland, dürfen nicht mehr als 15.000 Euro in Zahlungsmittel mitgeführt werden. Die Zöllner fragen manchmal danach. Zur Prävention gegen Geldwäsche. Werden falsche Angaben gemacht und wird mehr gefunden als 15.000 Euro, erfolgt die sofortige Nachversteuerung. Glaubt man allerdings einer Meldung von Monitor vom 25. Februar 2005, so sind Meldungen an das heimatliche Finanzamt nicht zu befürchten, da ein Erlass der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 17. Mai 2004 besagt, dass nur die Bekämpfung der Geldwäsche das Ziel der Bargeldkontrollen ist. Laut neueren Fernsehberichten aber werden bei ertappten Sündern sehr fleissig Kontrollmeldungen an deren Finanzämter erstellt. Glauben Sie was Sie wollen! Man fragt sich, warum so viele Sünder ertappt werden. Denn es ist nicht verboten, mehrmals am Tage die Grenze zu passieren. Immer gilt: Wer korrekt versteuert der schont seine Nerven!

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